
Die HE hat uns in unserem Allltag sehr geholfen. Sie wird in drei Kategorien eingeteilt. Es besteht auch ein Unterschied, in der Höhe des Betrages, ob die oder der Betroffene sich bereits im AHV Alter befindet. Die HE dient dazu Personen zu bezahlen die stundenweise Betreuungsarbeit leisten. Im Weiteren können Hilfsmittel damit erworben werden oder auch Rotkreuzfahrten damit abgegolten werden. Der Einsatz des Betrages der HE steht dem „Hilflosen“völlig frei. Gut zu wissen, die HE muss nicht versteuert werden.
Die Entschädigung beträgt bei einer Hilflosigkeit im AHV Alter:
• leichten Grades 237 Franken
• mittleren Grades 593 Frank
• schweren Grades 948 Franken
Die Entschädigung beträgt bei einer Hilflosigkeit im IV Alter:
leichten Grades 474 Franken
mittleren Grades 1185 Franken
schweren Grades 1896 Franken
Versicherte, die bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Essen, Körperpflege usw. dauernd auf die Hilfe anderer Personen angewiesen sind, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedürfen, sind im Sinne der IV hilflos. Der Grad der Hilflosigkeit wird durch eine Fachperson bewertet, die nach Hause kommt.
Kriterien
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen
- Ankleiden, Auskleiden
- Essen (Nahrung zerkleinern, Nahrung zum Mund führen, Nahrung ans Bett bringen)
- Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen)
- Verrichten der Notdurft (Ordnen der Kleider, Körperreinigung, unübliche Art der Verrichtung der Notdurft)
- Fortbewegung (in der Wohnung, im Freien), Pflege gesellschaftlicher Kontakte
- ohne Begleitung einer Drittperson (z.B. in Form von Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen, Anleitung zur Erledigung des Haushaltes) nicht selbständig wohnen kann; oder
- für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Arztbesuche usw.) auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
- ohne Unterstützung durch Drittpersonen ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Umwelt zu isolieren.
Du hast Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn
- du in der Schweiz wohnhaft bist;
- die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat;
- kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.