IV

Nachdem Peter zwei Jahre Krankentaggeld ( 80% des Lohnes) bezogen hatte, bekam er eine volle IV Rente. Bei seiner Krankheit war klar, dass von Umschulung, oder Eingliederungmassnahmen keine Rede sein konnte. Zum Glück hatte Peter immer gearbeitet und seine Beiträge ordentlich einbezahlt.

Wer Anspruch auf eine ordentliche Rente hat und seit dem 20. Altersjahr ohne Unterbruch jährlich Beiträge an die AHV/IV bezahlt hat, erhält im Invaliditätsfall eine sogenannte Vollrente. Wer hingegen für gewisse Jahre keine Beiträge entrichtet hat, weist Beitragslücken auf und erhält deshalb im Invaliditätsfall lediglich eine tiefere Teilrente. Solche Beitragslücken entstehen oft dadurch, dass eine Person vorübergehend im Ausland gelebt und sich in dieser Zeit nicht freiwillig bei der AHV/IV weiterversichert hat.

Bestehen keine Beitragslücken und somit Anspruch auf eine Vollrente, beträgt diese monatlich:

  • bei einer ganzen Rente: zwischen 1‘185 und 2‘370 Franken
  • bei einer Dreiviertelsrente: zwischen 889 und 1‘778 Franken
  • bei einer halben Rente: zwischen 593 und 1‘185 Franken
  • bei einer Viertelsrente: zwischen 297 und 593 Franken   
     

Ganz wichtig:

Obwohl der Rentenanspruch erst nach Ablauf der 1-jährigen Wartezeit beginnt, sollte die IV-Anmeldung bei voraussichtlich dauerhafter Einschränkung bereits früher erfolgen. Einerseits weil dadurch allfällige berufliche Eingliederungsmassnahmen abgeklärt werden können, andererseits aber auch, weil frühestens 6 Monate nach der IV-Anmeldung eine Rente ausbezahlt wird. Dies bedeutet, dass in jedem Fall spätestens im 6. Monat nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine IV-Anmeldung eingereicht werden sollte.

https://www.ahv-iv.ch/p/4.04.d

Gut zu wissen:

Ermässigtes Generalabonnement der SBB

Durch Vorweisen des IV-Ausweises am Schalter oder durch Abgabe des Ausweises zum Bezug eines Generalabonnements für Reisende mit einer Behinderung (Abgabe durch die IV-Stelle) erhalten Menschen mit Behinderung den SwissPass (Generalabonnement) für die erste oder zweite Klasse zu einem ermässigten Preis.

Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung (Begleiterkarte)

Wer in der Schweiz wohnhaft und auf Begleitung angewiesen ist, hat Anspruch, eine Begleitperson, einen Blindenführhund oder beides in der gleichen Wagenklasse kostenlos mitzunehmen. Wer von dieser Fahrvergünstigung profitieren will, muss im Besitz der „Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung“ (Begleiterkarte) sein. Diese ist ausschliesslich bei den zuständigen Ämtern für die Ausgabe der Begleiterkarte erhältlich. Die SBB prangt zwar mit ihrem Logo auf der Karte – der Bundesbetrieb wurde aber lediglich mit dem Versand der Karte beauftragt. Die Karte aber ist bei allen Transportbetrieben gültig.

Motorfahrzeugsteuer

Unter gewissen Voraussetzungen sind Motorfahrzeughalter von der Motorfahrzeugsteuer-Pflicht ausgenommen, wenn sie selbst oder eine mit ihnen im gleichen Haushalt lebende Person wegen Invalidität auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist. Anträge sind an die jeweiligen kantonalen Strassenverkehrsämter zu richten.

Invalidenrente der beruflichen Vorsorge

Natürlich hat Peter auch immer in die berufliche Vorsorge einbezahlt. Während die AHV und die IV im Sozialversicherungssystem der Schweiz die 1. Säule bilden, wird die berufliche Vorsorge als 2. Säule bezeichnet. Ihre Aufgabe ist es, im Invaliditätsfall in Ergänzung zur IV die Fortsetzung der gewohnten Lebensführung zu ermöglichen. Obligatorisch versichert sind ab dem 17. Altersjahr alle Arbeitnehmer mit einem Jahreslohn von mindestens 21‘330 Franken.

Analog zur IV entsteht der Rentenanspruch, wenn die betroffene Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen ist. In ihren Reglementen oder Statuten können die Pensionskassen aber vorsehen, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente aufgeschoben wird, solange die betroffene Person Krankentaggeldleistungen erhält. Dies war bei Peter der Fall und die Rente der Pesionskasse kam nach exakt 2 Jahren das erste Mal.

Im Gegensatz zur Rente der IV endet die Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mit dem Erreichen des AHV-Alters, sondern wird bis zum Tod der rentenbeziehenden Person ausgerichtet.