Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung kann eine Person im Hinblick auf den Fall einer künftigen Urteilsunfähigkeit festlegen, welchen medizinischen Behandlungen sie in einer bestimmten Situation zustimmt oder eben nicht zustimmt.

Sie kann aber auch in einer Patientenverfügung festlegen, dass eine bestimmte Person ihres Vertrauens im Fall ihrer Urteilunfähigkeit mit den behandelnden Ärzten die möglichen medizinischen Massnahmen bespricht und dann in ihrem Namen entscheidet. Dieser Person gegenüber können auch Weisungen erteilt und Wünsche formuliert werden. Für den Fall, dass diese Person den Auftrag nicht annimmt oder kündigt, was in jedem Fall ohne Frist zulässig ist, kann auch eine Ersatzperson bezeichnet werden. So oder so empfiehlt es sich immer, bereits vor Errichtung einer Patientenverfügung zu klären, ob eine Vertrauensperson bereit ist, einen solchen Auftrag anzunehmen und zu erfüllen.

Die Patientenverfügung errichten

Für die Errichtung einer Patientenverfügung wird Urteilsfähigkeit, nicht aber Handlungsfähigkeit vorausgesetzt. Das bedeutet, dass auch Personen eine Patientenverfügung errichten können, die unter umfassender Beistandschaft stehen, sofern sie eben urteilsfähig sind. Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. Sie muss aber – anders als etwa der Vorsorgeauftrag – nicht von A bis Z eigenhändig geschrieben werden. Sie kann, solange eine Person urteilsfähig ist, auch jederzeit unter denselben Formvorschriften widerrufen werden.

Eine Patientenverfügung kann ihre Wirkung nur entfalten, wenn sie dem medizinischen Personal im massgebenden Zeitpunkt bekannt ist. Es ist deshalb sinnvoll, dem Hausarzt und allfälligen Vertrauenspersonen eine Kopie zuzustellen.